Wildwasserrennsport - Förderclub e.V. (WFC)

Vereinssatzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Wildwasserrennsport - Förderclub e.V.", hat seinen Sitz in Kassel und ist unter der Nummer 3425 im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports, insbesondere des Kanu-Wildwasser­rennsports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Insbesondere sollen seine Mittel für die Förderung der Nachwuchsarbeit, der Förderung des nationalen und internationalen Wildwasserrennsports sowie der Förderung von Wildwasser­rennsport - Veranstaltungen und Förderung von Ausrichtern eingesetzt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Kanu-Verband an.

  • 2 a Vergütung für die Vereinstätigkeit

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsent­schädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

Maßgebend ist die Hauhaltslage des Vereins.  

  • 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind selbstlos tätig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblichen und groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag

  • 4 Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sollen sich nach besten Kräften für die Ziele des Vereins einsetzen und einen Beitrag zahlen, dessen Höhe sie selbst bestimmen. Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  • 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich oder über die Webseite www.wildwasserfoerderclub.de unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt, vom Datum der Einladung an, drei Wochen.

Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Soweit hierfür anfallende Kosten nicht vom Verein übernommen werden können, wird der Fehlbetrag auf die Antragsteller umgelegt.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand.

  • 7 Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt. Bei Vermögensverfügungen mit einem Wert von über 300,00€ vertreten zwei Vorstands­mitglieder gemeinsam.

Im Innenverhältnis muss für Vermögensverfügungen mit einem Wert von über 2.500,00€ ein einstimmiger Vorstandsbeschluss gefasst werden.

Dem Vorstand steht eine nach Bedarf von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Zahl von Beisitzern zur Seite. Die Beisitzer sollen mindestens folgende Bereiche abdecken:

a) Veranstaltungen                    d) Fan - Sport - Bereich

b) Technik                               e) Nachwuchskonzepte

c) Kommunikation                     f) Werbung

Die Bereiche Finanzen und Sponsoring bleiben den stellvertretenden Vorsitzenden vorbehalten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  • 8 Verfahrensregeln

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Einem Mitglied können nicht mehr als zwei Stimmen gewährt werden. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gezählt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

  • 9 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.

  • 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Kanuverband e. V. zu.

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 15.07.1997 errichtet und beschlossen. Änderung der §§ 6 und 7 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Januar 2002. Änderungen der §§ 2 und 10 durch Beschluss der Mitgliederversammlung 03. April2004. Einfügen des § 2 a durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.09.2010. Änderung der §§ 1, 2, 6 und 7 durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18. März 2011. Änderung § 6 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.06.2022